Karneval und Fasching: Was im Straßenverkehr zu beachten ist
Mit dem Beginn der fünften Jahreszeit sind wieder zahlreiche Jecken und Narren unterwegs. Doch so ausgelassen die Stimmung auch sein mag – im Straßenverkehr gelten klare Regeln. Narrenfreiheit gibt es hinter dem Steuer nicht.
Grundsätzlich ist es erlaubt, kostümiert Auto zu fahren. Allerdings dürfen Verkleidungen weder die Sicht noch das Gehör oder die Bewegungsfreiheit einschränken. Auch das Gesicht darf nicht verdeckt oder verhüllt sein. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen. Kommt es zu einem Unfall, kann dies zudem versicherungsrechtliche Folgen haben: Die Vollkaskoversicherung kann Leistungen kürzen, in der Kfz-Haftpflicht kann eine Mithaftung drohen.
Besonders streng sind die Vorschriften beim Thema Alkohol. Ab 0,5 Promille drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg sowie ein Monat Fahrverbot. Bereits ab 0,3 Promille kann es ernst werden: Wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall verursacht oder durch auffällige Fahrweise auffällt, begeht eine Straftat. Neben einer Geldstrafe ist in solchen Fällen mit einem mindestens sechsmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen. Diese Promillegrenzen gelten auch für Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern.
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für junge Menschen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Verstöße werden mit 250 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend, und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.
Nicht zu unterschätzen ist zudem der Restalkohol am Morgen nach einer Feier. Der Körper baut Alkohol im Durchschnitt nur mit etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde ab – individuelle Unterschiede sind möglich. Nach einer langen Partynacht kann die Fahrtüchtigkeit daher auch am nächsten Tag noch eingeschränkt sein.
Wer an Karneval oder Fasching nicht auf ein auffälliges Kostüm oder alkoholische Getränke verzichten möchte, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi ausweichen. In vielen Karnevalshochburgen ist dies häufig auch die stressfreiere Alternative zum eigenen Auto. Auch Radfahrer sollten vorsichtig sein: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor. Schon bei niedrigeren Werten kann es bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Zur groben Orientierung beim Thema Restalkohol bietet ein Promillerechner eine unverbindliche Einschätzung, wann die Fahrtüchtigkeit voraussichtlich wieder gegeben sein könnte.
Fotocredits:©ADAC/Markus Hannich

