19. August 2026 / Stuttgart und der Rest der Republik (Kolumne)

Kolumnistin Juliane Becker fragt: Gehört das individuelle Grundrecht auf Asyl auf den Prüfstand?

Kolumnistin Juliane Becker stellt unbequeme Fragen: Braucht Deutschland ein neues Asylsystem – mit Schutz für Verfolgte und klaren Regeln?

Veröffentlicht am 19. August 2026 um 08:40 Uhr

Asyl: Wenn aus „Du musst gehen“ irgendwann „Du darfst bleiben“ wird

Ceuta bereitet sich offenbar auf einen erneuten Massenansturm aus Afrika vor.
Ende 2025 lebten 232.067 Ausreisepflichtige in Deutschland.
190.974 von ihnen waren geduldet.

Bei den Schutzsuchenden mit abgelehntem Schutzstatus waren sogar fast vier von fünf geduldet.
Gleichzeitig finanziert der Staat den Lebensunterhalt Zehntausender Geduldeter und Ausreisepflichtiger.
Abschiebungen scheitern, Duldungen dauern Jahre – und irgendwann kann gerade der lange Aufenthalt zur Grundlage für ein Bleiberecht werden.

Wie passt das zusammen?
Und warum hängt die Chance auf Schutz in Europa noch immer so stark davon ab, ob jemand Geld, Kontakte und die Möglichkeit hat, Schleuser zu bezahlen und oder schwimmen kann?
Seit dem 12. Juni gilt das neue europäische Asylsystem. Ein guter Zeitpunkt, um nicht nur über einzelne Stellschrauben zu reden, sondern über das Prinzip.
Ich finde: Das Individualrecht auf Asyl gehört auf den Prüfstand.
Warum ich das für notwendig halte – und was gegen meinen eigenen Vorschlag spricht – im Artikel.
Das individuelle Grundrecht auf Asyl gehört auf den Prüfstand
Ceuta hat in den vergangenen Wochen gezeigt, wie schnell eine europäische Außengrenze unter Druck geraten kann.
Zehntausende Menschen gelangten innerhalb kürzester Zeit in die spanische Exklave. Videos verbreiteten sich über soziale Netzwerke, weitere Menschen machten sich auf den Weg. Spanien und Marokko mobilisierten Sicherheitskräfte.
Nun bereitet sich Ceuta auf einen möglichen weiteren Massenansturm vor.
Ich finde, wir müssen deshalb eine Debatte führen, vor der sich Deutschland seit Jahren drückt:

Brauchen wir das individuelle Grundrecht auf Asyl in seiner heutigen Form noch?
Meine Antwort lautet: Nein.
Das bedeutet nicht, dass Deutschland politisch Verfolgte ihrem Schicksal überlassen soll. Menschen, denen Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen, müssen Schutz erhalten. Das Refoulement-Verbot und unsere menschenrechtlichen Verpflichtungen stehen für mich nicht zur Debatte.
Zur Debatte steht für mich ein System, bei dem es einen entscheidenden Unterschied macht, ob ein Mensch es schafft, europäischen Boden zu erreichen.

Wer die Grenze erreicht, ist im Verfahren
Artikel 16a unseres Grundgesetzes sagt: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“
Deutschland besitzt damit ein individuelles Grundrecht auf Asyl.
Allerdings ist dieses Grundrecht bereits seit dem Asylkompromiss von 1993 erheblich eingeschränkt. Wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen.
Und schon heute erhält nur ein Teil der Schutzberechtigten seinen Status aufgrund von Artikel 16a. Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiärer Schutz nach europäischem Recht und nationale Abschiebungsverbote bestehen daneben.
Die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt allerdings kein deutsches Grundrecht nach dem Modell unseres Artikel 16a.
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben 2025 ausdrücklich festgestellt, dass das Völkerrecht kein mit Artikel 16a vergleichbares Individualrecht auf Gewährung von Asyl vorschreibt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Deutschland Menschen einfach in Staaten zurückschicken könnte, in denen ihnen Verfolgung, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen.
Die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und das EU-Recht setzen hier klare Grenzen.

Die Frage lautet deshalb nicht:
Schützen wir Verfolgte noch?
Die Frage lautet: Muss der Zugang zu diesem Schutz weiterhin davon abhängen, dass jemand zunächst Deutschland oder die Europäische Union erreicht?

Die Zahlen haben sich verändert
Wer eine Reform des Asylrechts fordert, sollte nicht so tun, als befände sich Deutschland im Sommer 2026 in derselben Situation wie vor einigen Jahren.
Im ersten Halbjahr 2026 wurden in Deutschland 39.646 Asylerstanträge gestellt. Im ersten Halbjahr 2025 waren es noch 61.336. Das entspricht einem Rückgang um 35,4 Prozent.

Die Zugangszahlen sinken also stark.
Auch beim BAMF passiert etwas. Im ersten Halbjahr 2026 standen den knapp 40.000 neuen Erstanträgen 120.189 Entscheidungen gegenüber. 51.656 Verfahren endeten mit einer Ablehnung.
Deutschland baut damit seinen Verfahrensberg ab.
Aber: Ende 2025 lebten 232.067 vollziehbar ausreisepflichtige Menschen in Deutschland.
190.974 von ihnen waren geduldet.
Nach Angaben der Bundesregierung lebten mehr als 80.000 Ausreisepflichtige bereits seit mindestens sechs Jahren in Deutschland.
Wir führen ein Verfahren durch, lehnen einen Antrag ab und stellen eine Ausreisepflicht fest. Und dann wird daraus über Jahre hinweg keine Ausreise.

Ausreisepflichtig – und trotzdem vom Staat versorgt
Und dann stellt sich eine Frage, die man in einer Debatte über unser Asylsystem stellen dürfen muss:
Warum ist die Bundesrepublik eigentlich verpflichtet, Menschen zu alimentieren, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und damit Deutschland verlassen müssen?
Ende 2024 bezogen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 57.605 Geduldete Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Weitere 11.840 sonstige vollziehbar Ausreisepflichtige bezogen ebenfalls diese Leistungen.
Zusammen waren das knapp 70.000 Menschen.
Das bedeutet nicht, dass alle Ausreisepflichtigen von staatlichen Leistungen leben. Viele arbeiten, andere beziehen aus unterschiedlichen Gründen keine Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Aber knapp 70.000 Menschen sind eine Größenordnung, über die man sprechen sollte.
Deutschland gab 2024 insgesamt 6,7 Milliarden Euro brutto nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus.
Wie viel davon konkret auf Geduldete und sonstige Ausreisepflichtige entfiel, weist die amtliche Statistik nicht aus.
Deshalb wäre es unseriös, aus der Zahl der Leistungsempfänger einfach einen Milliardenbetrag hochzurechnen.

Aber warum gibt es diese Leistungen überhaupt?
Die Antwort lautet zunächst: Menschenwürde.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 einen bemerkenswert klaren Satz formuliert:
„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“
Wer sich in Deutschland aufhält, verliert sein menschenwürdiges Existenzminimum nicht deshalb, weil er kein Aufenthaltsrecht besitzt.
Ein demokratischer Rechtsstaat lässt Menschen nicht hungern und nicht obdachlos auf der Straße liegen.
Aber damit ist die politische Diskussion noch lange nicht beendet.
Denn zwischen „Wir lassen niemanden verhungern“ und „Der Staat finanziert über Jahre den Lebensunterhalt eines Menschen, der das Land verlassen müsste“ liegt ein erheblicher Unterschied.
Das Asylbewerberleistungsgesetz kennt deshalb bereits Leistungseinschränkungen. Wer seine Abschiebung aus selbst zu vertretenden Gründen verhindert, beispielsweise indem er bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht mitwirkt, kann geringere Leistungen erhalten.
Auch diese Kürzungen haben allerdings verfassungsrechtliche Grenzen.
Und genau hier sollte Politik wieder beginnen.

  • Was gehört zwingend zum menschenwürdigen Existenzminimum?
  • Welche Leistungen müssen als Geld ausgezahlt werden?
  • Was kann als Sachleistung erbracht werden?
  • Welche Leistungen sind bei verweigerter Mitwirkung gerechtfertigt?
  • Und warum kann sich dieser Zustand über Jahre hinziehen?


Das sind keine menschenfeindlichen Fragen, es sind Fragen nach der Funktionsfähigkeit eines Rechtsstaates.

Vier von fünf sind geduldet
Noch deutlicher wird das Problem bei den abgelehnten Schutzsuchenden.
Ende 2025 lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 178.000 Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus in Deutschland.
Davon waren rund 140.000 geduldet.
Das sind 78,8 Prozent.
Diese Zahl ist nicht mit den insgesamt 232.067 Ausreisepflichtigen gleichzusetzen. Die 178.000 beziehen sich ausschließlich auf Schutzsuchende mit abgelehntem Schutzstatus.
Eine Duldung ist kein Aufenthaltsrecht. Sie bedeutet lediglich, dass eine bestehende Abschiebung vorübergehend nicht vollzogen wird.
„Vorübergehend“ kann allerdings ziemlich lange dauern.
Die Gründe dafür sind vielfältig: fehlende Papiere, ungeklärte Identität, Krankheit, familiäre Gründe, fehlende Rücknahmebereitschaft des Herkunftsstaates oder rechtliche Abschiebungshindernisse.
Nicht jeder Geduldete könnte also morgen in ein Flugzeug gesetzt werden.
Aber genau deshalb müssen wir uns fragen, wie ein System entstehen konnte, in dem aus einem eigentlich vorübergehenden Zustand für Zehntausende ein jahrelanger Aufenthalt wird.

Wer muss hier eigentlich wem etwas beweisen?
An dieser Stelle stellt sich für mich noch eine grundsätzlichere Frage:
Warum trägt der Staat am Ende ein so großes Risiko der Nichtaufklärbarkeit, obwohl der Schutzsuchende selbst über wesentliche Informationen zu Identität, Herkunft und Fluchtgrund verfügt?
Wer in Deutschland Asyl beantragt, muss seine Verfolgungsgründe persönlich vortragen, die erforderlichen Tatsachen nennen und bei der Aufklärung seiner Identität und Herkunft mitwirken. Er muss vorhandene Dokumente vorlegen und seinen Schutzgrund glaubhaft machen.
Das ist auch richtig.
Von einem tatsächlich politisch Verfolgten kann man schließlich nicht verlangen, dass er eine amtliche Bescheinigung seines Verfolgerstaates mitbringt. Verfolgung, drohende Folter oder politische Repression lassen sich häufig nicht mit Dokumenten beweisen. Deshalb muss auch eine glaubhafte und widerspruchsfreie Schilderung berücksichtigt werden.

Trotzdem bleibt ein Problem.
Was passiert, wenn jemand keinen Pass vorlegt, seine Identität nicht geklärt werden kann, Angaben zu seiner Herkunft widersprüchlich sind oder er bei der Beschaffung von Ersatzpapieren nicht mitwirkt?
Ein Schutzsystem darf nicht dazu führen, dass mangelnde Aufklärbarkeit am Ende ausgerechnet die Position desjenigen verbessert, der selbst zur Aufklärung beitragen könnte, es aber nicht tut.
Wer Schutz von Deutschland verlangt, dem kann zugemutet werden, nach Kräften glaubhaft zu machen, wer er ist, woher er kommt und weshalb er Schutz benötigt.
Gelingt das trotz ernsthafter Mitwirkung nicht, kann es gute Gründe geben, zugunsten eines möglicherweise Verfolgten vorsichtig zu entscheiden.
Wer die Aufklärung dagegen selbst verhindert, darf daraus aus meiner Sicht keinen Vorteil ziehen.

Dabei muss man zwei Dinge auseinanderhalten.

  • Die erste Frage lautet: Hat jemand einen Anspruch auf Schutz in Deutschland?
  • Die zweite lautet: Darf Deutschland ihn in einen bestimmten Staat zurückführen?

Das ist nicht dasselbe.

Auch ein Mensch ohne anerkannten Schutzanspruch darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm Folter oder unmenschliche Behandlung drohen.
Aber daraus folgt für mich nicht, dass die Anforderungen an die Mitwirkung desjenigen gering sein sollten, der einen Schutzanspruch geltend macht.
Im Gegenteil:
Je stärker ein System auf individuellen Schutzansprüchen beruht, desto selbstverständlicher sollte es sein, dass derjenige, der diesen Anspruch erhebt, alles ihm Zumutbare unternimmt, um die Voraussetzungen dafür glaubhaft zu machen.
Und wenn Identität und Herkunft gerade deshalb ungeklärt bleiben, weil jemand die notwendige Mitwirkung verweigert, müssen wir auch darüber reden, welche Konsequenzen das für Verfahren, Leistungen und Aufenthaltsmöglichkeiten haben soll.

Wenn aus Nicht-Ausreise irgendwann Bleiben wird
Ein weiterer Widerspruch.
Deutschland hat immer wieder Möglichkeiten geschaffen, aus einer jahrelangen Duldung in einen regulären Aufenthalt zu wechseln.
Ende 2025 besaßen bereits rund 60.000 Schutzsuchende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz wegen nachhaltiger Integration. Ihre Zahl war innerhalb nur eines Jahres um 42,5 Prozent gestiegen. In dieser Zahl sind auch Familienangehörige enthalten, die über die entsprechenden Regelungen einbezogen werden.
Die Idee dahinter kann man nachvollziehen.
Wer seit vielen Jahren hier lebt, arbeitet, Deutsch spricht und dessen Kinder hier zur Schule gehen, hat irgendwann Bindungen aufgebaut. Nach acht oder zehn Jahren wird eine Abschiebung menschlich und praktisch immer schwieriger.
Aber daraus entsteht ein geradezu paradoxer Mechanismus.

Der Staat sagt zunächst:

  • Du hast keinen Schutzanspruch. Du musst Deutschland verlassen.
  • Die Ausreise findet nicht statt.
  • Die Person wird geduldet.
  • Die Duldung wird verlängert.
  • Jahre vergehen.
  • Und irgendwann ist gerade der lange Aufenthalt ein Argument dafür, einen regulären Aufenthaltstitel zu erteilen.

Damit kann aus der jahrelang nicht durchgesetzten Ausreisepflicht am Ende eine Bleibeperspektive entstehen.
Das ist menschlich im Einzelfall nachvollziehbar.
Als System halte ich es für problematisch.
Denn ein Rechtsstaat muss sich fragen, welchen Wert seine Entscheidungen besitzen, wenn Zeitablauf ihre Konsequenzen zunehmend aufhebt.

Ablehnung ist noch lange keine Rückkehr
2025 wurden 22.787 Menschen aus Deutschland abgeschoben. Weitere Ausreisepflichtige verließen das Land freiwillig.
Gleichzeitig wurden 34.448 Fälle gescheiterter Abschiebungsmaßnahmen registriert.
Beide Zahlen darf man nicht einfach gegeneinander verrechnen, weil eine Person von mehreren gescheiterten Maßnahmen betroffen sein kann.
Interessant sind aber die Gründe.
21.341 Maßnahmen scheiterten an einer nicht erfolgten Zuführung einschließlich kurzfristiger Absagen.
Weitere 11.184 Ersuchen waren bereits spätestens am Vortag storniert worden.
Nur ein vergleichsweise kleiner Teil scheiterte dagegen an Widerstand, medizinischen Gründen oder kurzfristigen Rechtsmitteln.

  • Wir reden deshalb nicht allein über Asylrecht.
  • Wir reden über die Fähigkeit eines Staates, seine eigenen Entscheidungen umzusetzen.

Ceuta ist ein Lehrstück
Nach dem massenhaften Grenzübertritt kehrte der überwiegende Teil der Menschen innerhalb kurzer Zeit nach Marokko zurück.
Die zunächst veröffentlichten Zahlen unterschieden sich dabei je nach Zeitpunkt und Quelle erheblich. Das spanische Innenministerium sprach Ende Juli von rund 50.000 Grenzübertritten und etwa 48.300 Rückkehrern, während aus Ceuta und in späteren Berichten höhere Gesamtzahlen genannt wurden.
Tausende blieben jedoch zunächst in der spanischen Exklave.
Spanien versucht, eine Weiterreise auf das Festland zu verhindern.
Die verbliebenen Personen werden registriert und ihre Fälle geprüft.
Eine Ablehnung kann relativ schnell ausgesprochen werden.
Die schwierige Frage lautet, was danach passiert.
Wenn jemand nicht freiwillig geht, beginnt der komplizierte Teil: Identität, Herkunftsstaat, Reisedokumente, Rechtsmittel, mögliche Abschiebungsverbote, Minderjährigkeit und Rücknahmebereitschaft des Herkunftslandes.

Seit dem 12. Juni läuft ein europäisches Experiment
Seit dem 12. Juni 2026 gilt das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem vollständig.
Es führt verpflichtende Screenings ein, erweitert die Registrierung über Eurodac und sieht für bestimmte Gruppen verpflichtende beziehungsweise beschleunigte Grenzverfahren vor.
Das ist ein Fortschritt.
Und man sollte dem neuen System die Chance geben zu zeigen, ob es funktioniert.
Aber auch GEAS hält an der individuellen Prüfung eines Schutzbegehrens fest.
Das grundlegende Prinzip bleibt bestehen: Ein Mensch erreicht europäischen Boden, äußert ein Schutzbegehren und es muss individuell geprüft werden, ob er Schutz benötigt und ob und wohin er zurückgeführt werden darf.
Genau dieses Prinzip möchte ich diskutieren.

Warum entscheidet der Weg nach Europa?
Das heutige System enthält eine Ungerechtigkeit, über die wenig gesprochen wird.
Nehmen wir zwei tatsächlich politisch Verfolgte.
Der eine besitzt Geld, Kontakte und die körperlichen Voraussetzungen, mehrere Länder zu durchqueren, einen Schleuser zu bezahlen und eine europäische Grenze zu erreichen.
Der andere sitzt mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager und kann all das nicht.
Warum soll ausgerechnet der Erste die besseren Chancen auf ein Leben in Europa besitzen?
Ein humanes Schutzsystem müsste sich stärker danach richten, wer Schutz benötigt, und weniger danach, wer es bis zur europäischen Grenze schafft.

Schutz statt Schleuserprinzip
Ich halte deshalb ein anderes Modell für diskussionswürdig.
Asylverfahren sollten so weit wie rechtlich und praktisch möglich an den europäischen Außengrenzen oder in sicheren Drittstaaten stattfinden.
Europa könnte gleichzeitig verbindliche Resettlement-Kontingente für tatsächlich Schutzbedürftige schaffen.
UNHCR und europäische Behörden könnten besonders gefährdete Menschen identifizieren. Familien, politisch Verfolgte, bedrohte Frauen, Minderheiten und andere besonders gefährdete Gruppen müssten dann nicht zuerst Schleuser bezahlen und ihr Leben auf einer Mittelmeerroute riskieren.
Europa würde entscheiden, wie viele Menschen es aufnimmt und wie sie auf die Mitgliedstaaten verteilt werden.
Daneben brauchen wir ein Einwanderungsrecht, das diesen Namen verdient.

Wer hier arbeiten und leben möchte, bewirbt sich nach transparenten Kriterien um Einwanderung.
Wer verfolgt wird, erhält Schutz.
Diese beiden Dinge gehören getrennt.

Was gegen meinen Vorschlag spricht
So einfach ist die Sache allerdings nicht.

  • Was passiert mit einem iranischen Oppositionellen, der morgen fliehen muss und an einer europäischen Grenze steht?
  • Was passiert, wenn ein europäisches Aufnahmekontingent bereits ausgeschöpft ist?
  • Wir können einem tatsächlich Verfolgten nicht sagen: Versuchen Sie es nächstes Jahr noch einmal.

Es muss deshalb Möglichkeiten für individuelle Notfälle geben.

Und sofort stellt sich die nächste Frage: Schaffen wir damit das Individualverfahren durch die Hintertür wieder?
Auch das Konzept sicherer Drittstaaten klingt einfacher, als es ist.
Ein Staat ist nicht deshalb sicher, weil Europa ihn dazu erklärt.

Es muss gewährleistet sein, dass Schutzsuchende dort menschenwürdig behandelt und nicht anschließend in ihre Verfolgerstaaten abgeschoben werden.
Außerdem leben schon heute die meisten Flüchtlinge weltweit nicht in Deutschland oder Westeuropa.
Wer mehr Verantwortung auf Drittstaaten verlagert, muss bereit sein, diese Länder finanziell und organisatorisch zu unterstützen.

Und schließlich könnte man einwenden, dass wir eine Grundsatzdebatte gerade zu einem Zeitpunkt führen, an dem die Asylzahlen in Deutschland stark zurückgehen und das neue europäische Asylsystem erst seit dem 12. Juni vollständig gilt.
Auch das ist ein berechtigter Einwand.

Vielleicht funktioniert GEAS besser als seine Vorgänger.
Dann sollten wir das anerkennen.

Trotzdem müssen wir über das Prinzip reden
Für mich ist deshalb nicht entscheidend, ob Deutschland in diesem Jahr 40.000, 100.000 oder 200.000 Asylanträge erhält.
Ein Grundrecht sollte nicht danach beurteilt werden, ob gerade besonders viele oder besonders wenige Menschen davon Gebrauch machen.
Die entscheidende Frage lautet, ob die Konstruktion für die kommenden Jahrzehnte trägt.
Dabei mache ich mir keine Illusionen: Eine Streichung des Artikel 16a allein würde das heutige System nicht grundlegend verändern.
Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, das EU-Recht, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Refoulement-Verbot blieben bestehen.

Wenn wir das Prinzip verändern wollen, muss die Reform deshalb europäisch erfolgen.

  • Ich möchte ein Europa, das Verfolgte schützt.
  • Ich möchte legale Wege für Menschen, die wir aufnehmen wollen.
  • Ich möchte, dass wir unseren Anteil an der internationalen Flüchtlingshilfe übernehmen.
  • Aber ich möchte nicht, dass Schleuser, Fluchtrouten und die erfolgreiche Überwindung einer Grenze darüber entscheiden, wer am Ende die besten Chancen auf Schutz in Deutschland hat.
  • Deshalb halte ich auch die Abschaffung des deutschen Individualgrundrechts auf Asyl für diskutierbar, als Teil einer grundlegenden Neuordnung: Schutz für Verfolgte, kontrollierte Aufnahme, legale Einwanderung und ein Staat, dessen Entscheidungen am Ende auch gelten.

Nach mehr als drei Jahrzehnten seit dem letzten großen Asylkompromiss sollte diese Debatte möglich sein.

Text: Juliane Becker

Foto: Laurence Chaperon

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