Stellungnahme der Landeshauptstadt Stuttgart zur Abschiebung von Ramzi Awat Nabi in den Irak
Die Landeshauptstadt Stuttgart stellt klar, dass der Asylantrag von Ramzi Awat Nabi durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geprüft und abgelehnt wurde. Mit der Ablehnung war die Pflicht zur Ausreise verbunden. Eine zunächst erhobene Klage gegen die Entscheidung nahm Awat Nabi später zurück.
Im Anschluss beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis, über die die zuständige Ausländerbehörde in Stuttgart zu entscheiden hatte. Nach den gesetzlichen Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes ist hierfür eine zweifelsfreie Klärung der Identität erforderlich. Die Familie von Awat Nabi hatte bei der Einreise nach Deutschland totalgefälschte irakische Ausweisdokumente vorgelegt. Das BAMF stellte dies fest und behielt die entsprechenden Ausweispapiere, Staatsangehörigkeitsurkunden und Reisepässe ein, da diese als mittelbare Falschbeurkundungen eingestuft wurden.
Vor diesem Hintergrund war Awat Nabi verpflichtet, seine Identität gegenüber der Stuttgarter Ausländerbehörde eindeutig nachzuweisen. Dies erfolgte trotz mehrfacher Aufforderung nicht in ausreichender Weise. Zwar legte er zwischenzeitlich einen vom irakischen Konsulat ausgestellten Reisepass vor. Da jedoch sämtliche früheren Dokumente von der Bundesbehörde einbehalten worden waren, war für die Ausländerbehörde nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Konsulat den neuen Reisepass ausgestellt hatte. Die Behörde war daher rechtlich verpflichtet, auf einer eindeutigen Identitätsklärung zu bestehen. Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde keine Bestätigung des irakischen Konsulats über die Grundlagen der Passausstellung vorgelegt. Eine Aufenthaltserlaubnis konnte deshalb nicht erteilt werden.
Die Vollstreckung der Ausreisepflicht, die vom BAMF verfügt worden war, obliegt in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium Karlsruhe.
Die Landeshauptstadt Stuttgart betont, dass die Ausländerbehörde in diesem Verfahren entsprechend der geltenden Rechtslage gehandelt hat. Aufgrund der gefälschten Dokumente konnte die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei geklärt werden. Trotz wiederholter Aufforderungen erfolgte kein ausreichender Nachweis der Identität, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden konnte.
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