23. Juli 2024 / Politik Regional

Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ abgelehnt

Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ , Ablehnung

Zulassung des Volksbegehrens „G9 jetzt! BW“ abgelehnt

Das Volksbegehren zur Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums (G9) in Baden-Württemberg wird nicht zugelassen. Das Innenministerium, zuständig für Digitalisierung und Kommunen, hat entschieden, dass das Vorhaben gegen die Verfassung verstößt und daher nicht zur Abstimmung gestellt werden kann.

Verfassungswidrigkeit und Finanzielle Auswirkungen

Der Gesetzentwurf zur Einführung des G9 als Regelfall ist verfassungsrechtlich unzulässig, da er erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt hätte. Nach der Landesverfassung dürfen keine Volksbegehren und Volksabstimmungen über den Staatshaushalt durchgeführt werden. Dies basiert auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Volksinitiativen untersagt, die wesentliche staatliche Einnahmen oder Ausgaben beeinflussen und somit das Haushaltsgleichgewicht gefährden könnten. Im konkreten Fall würden allein die Personalkosten etwa 375 Millionen Euro jährlich betragen, was das Budget des Landes erheblich belasten würde.

Mangelnde Bestimmtheit der Gesetzesbegründung

Ein weiterer Grund für die Ablehnung liegt in der unzureichenden Bestimmtheit der Gesetzesbegründung. Die Gesetzesbegründung des Gesetzentwurfs enthält keine konkreten Angaben der Kosten in Geldbeträgen, sondern nur eine Darstellung des Aufwands in Deputaten. Dies genügt den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht, der eine klare Erkennbarkeit der finanziellen Auswirkungen für die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner fordert.

Fehlerhafte Antragstellung

Zusätzlich wurde der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht von den dazu berechtigten Vertrauensleuten des vorangegangenen Volksantrags gestellt. Der ursprüngliche Volksantrag, der im April 2024 vom Landtag abgelehnt wurde, erforderte eine korrekte Weiterführung durch die gleichen Vertrauenspersonen, was nicht der Fall war.

Die Antragsteller des Volksbegehrens haben nun die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anzurufen, um gegen die Entscheidung des Innenministeriums vorzugehen.

Bildnachweis: Landtag Baden-Württemberg

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