7. August 2024 / Mobilität & Verkehr

Eingeschränktes Haltverbot: Bis zu drei Minuten halten ist erlaubt

Halten, Parken, Eingeschränktes Halteverbot, Regeln

Veröffentlicht am 7. August 2024 um 14:08 Uhr

Halten oder Parken Die Uhr läuft


Ein kurzer Stopp im Parkverbot, etwa an der Bushaltestelle, vor der Bäckerei oder am Kiosk, das wird doch noch erlaubt sein – oder doch nicht? Ob dabei schon ein Knöllchen droht, hängt ganz von den Umständen ab. Oder besser vom kleinen Unterschied zwischen Halten und Parken, so die Experten von DEKRA.

 Die Straßenverkehrs-Ordnung lässt hier keinen Zweifel: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“, heißt es in der StVO.


Somit parkt bereits, wer sich an einer Bushaltestelle länger als drei Minuten von seinen Mitfahrenden verabschiedet- Knöllchen inclusive. Aber auch, wer mit seinem Fahrzeug anhält und kurz im Backshop verschwindet, parkt bereits, wenn er oder sie das Fahrzeug nicht mehr im Blick hat. Das gilt sogar, wenn die drei Minuten noch nicht verstrichen sind. Als Begründung wird
ins Feld geführt, dass man in diesem Fall das Fahrzeug verlassen hat und nicht jederzeit wegfahren kann.

Die Drei-Minuten-Regel greift im Übrigen auch beim Halten an einer Parkuhr.
Bleibt man länger als diesen Zeitraum stehen, ohne einen Parkschein zu ziehen, kann es Ärger geben.


Die Rechtslage ist wieder eine andere, wenn vor der Bäckerei das Schild „Eingeschränktes Haltverbot“ wartet (Zeichen 286 mit einem Querbalken). In diesem Fall ist es erlaubt, bis zu drei Minuten zu halten, wobei das Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen oder das Be- oder Entladen gemeint ist. Wenn etwa eine hilfsbedürftige Person an die Haustür geleitet werden
muss, darf es auch etwas länger dauern. Im Unterschied dazu ist im „absoluten Haltverbot“ überhaupt keine „gewollte Fahrtunterbrechung“ gestattet. Ausnahmen sind allenfalls eine entsprechende Verkehrslage oder eine Anweisung der Polizei.

Aus Sicherheitsgründen ist das Halten zudem an bestimmten Stellen strikt untersagt, an denen eine akute Unfallgefahr gegeben ist, wie zum Beispiel an Engstellen oder unübersichtlichen Passagen, wie etwa an Kuppen oder scharfen Kurven sowie an Ein- und Ausfädelungsstreifen.

Unzulässig ist ein Halte-Stopp zudem auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Seit einiger Zeit gilt ein Haltverbot auch für Radfahrstreifen, die mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn getrennt sind.

Bildnachweis DEKRA

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