7. August 2024 / Mobilität & Verkehr

Eingeschränktes Haltverbot: Bis zu drei Minuten halten ist erlaubt

Halten, Parken, Eingeschränktes Halteverbot, Regeln

Halten oder Parken Die Uhr läuft


Ein kurzer Stopp im Parkverbot, etwa an der Bushaltestelle, vor der Bäckerei oder am Kiosk, das wird doch noch erlaubt sein – oder doch nicht? Ob dabei schon ein Knöllchen droht, hängt ganz von den Umständen ab. Oder besser vom kleinen Unterschied zwischen Halten und Parken, so die Experten von DEKRA.

 Die Straßenverkehrs-Ordnung lässt hier keinen Zweifel: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt“, heißt es in der StVO.


Somit parkt bereits, wer sich an einer Bushaltestelle länger als drei Minuten von seinen Mitfahrenden verabschiedet- Knöllchen inclusive. Aber auch, wer mit seinem Fahrzeug anhält und kurz im Backshop verschwindet, parkt bereits, wenn er oder sie das Fahrzeug nicht mehr im Blick hat. Das gilt sogar, wenn die drei Minuten noch nicht verstrichen sind. Als Begründung wird
ins Feld geführt, dass man in diesem Fall das Fahrzeug verlassen hat und nicht jederzeit wegfahren kann.

Die Drei-Minuten-Regel greift im Übrigen auch beim Halten an einer Parkuhr.
Bleibt man länger als diesen Zeitraum stehen, ohne einen Parkschein zu ziehen, kann es Ärger geben.


Die Rechtslage ist wieder eine andere, wenn vor der Bäckerei das Schild „Eingeschränktes Haltverbot“ wartet (Zeichen 286 mit einem Querbalken). In diesem Fall ist es erlaubt, bis zu drei Minuten zu halten, wobei das Ein- oder Aussteigenlassen von Fahrgästen oder das Be- oder Entladen gemeint ist. Wenn etwa eine hilfsbedürftige Person an die Haustür geleitet werden
muss, darf es auch etwas länger dauern. Im Unterschied dazu ist im „absoluten Haltverbot“ überhaupt keine „gewollte Fahrtunterbrechung“ gestattet. Ausnahmen sind allenfalls eine entsprechende Verkehrslage oder eine Anweisung der Polizei.

Aus Sicherheitsgründen ist das Halten zudem an bestimmten Stellen strikt untersagt, an denen eine akute Unfallgefahr gegeben ist, wie zum Beispiel an Engstellen oder unübersichtlichen Passagen, wie etwa an Kuppen oder scharfen Kurven sowie an Ein- und Ausfädelungsstreifen.

Unzulässig ist ein Halte-Stopp zudem auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Seit einiger Zeit gilt ein Haltverbot auch für Radfahrstreifen, die mit einer durchgezogenen Linie von der Fahrbahn getrennt sind.

Bildnachweis DEKRA

Meistgelesene Artikel

Saisoneröffnung Blühendes Barock
Boris Mönnich für Stuttgart

Der Saisonauftakt stand unter dem Jahresmotto „Artenvielfalt erleben“ und setzte die Schönheit der biologischen Vielfalt eindrucksvoll in Szene.

weiterlesen...
VERLOSUNG: Burlesque Chronicles
" Szene Stuttgart" Steffen Eifert

The Show Stuttgart • Friedrichsbau Varieté 14.03. bis 01.06.2025

weiterlesen...
Konzertbericht: Günther Sigl & Band
" Szene Stuttgart" Steffen Eifert

Songs and Talk; 28. März im SOUNDWERK in Fellbach

weiterlesen...

Neueste Artikel

Wie trans-Jugendliche richtig behandelt werden sollten
Aus aller Welt

Für wen kommen Pubertätsblocker infrage? Ab wann empfiehlt sich eine geschlechtsangleichende Hormonbehandlung? Eine neue Leitlinie gibt klare Empfehlungen. Sieben Jahre haben Fachleute daran gefeilt.

weiterlesen...
Sieben Frauen, fünf Männer: Jury für Weinstein-Prozess steht
Aus aller Welt

Ein historisches Urteil wegen Sexualdelikten gegen Harvey Weinstein wurde kassiert. In New York wird der Prozess gegen den Ex-Produzenten neu aufgerollt - nun steht die Jury fest.

weiterlesen...

Weitere Artikel derselben Kategorie

Stadtbahnlinien U5, U6, U7, U15
Mobilität & Verkehr

Streckenunterbrechung zwischen Pragfriedhof und Hauptbahnhof - über Ostern

weiterlesen...
B 14: Ersatz der Stützmauer an der Ausfahrtrampe Richtung Universität Stuttgart
Mobilität & Verkehr

Sperrung der Ausfahrtrampe zur Universität Stuttgart in Fahrtrichtung Stuttgart-Vaihingen ab 14. April 2025

weiterlesen...