Winterdienst bei Schnee und Eis: Wer räumen muss – und wer haftet
Wenn Schnee fällt und Wege glatt werden, stellt sich jedes Jahr dieselbe Frage: Wer ist für das Räumen und Streuen zuständig – und wer haftet, wenn jemand ausrutscht? Die wichtigsten Regeln zum Winterdienst, zur Haftung und zu Ausnahmen im Überblick.
Räum- und Streupflicht: Verantwortung liegt meist bei Anliegern
Grundsätzlich sind Städte und Gemeinden für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen zuständig. In der Praxis übertragen sie die Sicherung der Gehwege jedoch per Satzung auf die Anlieger. Hauseigentümer müssen daher meist nicht nur den Zugang zum Gebäude, sondern auch den Bürgersteig vor dem Haus von Schnee und Eis befreien. Die genauen Zeiten regeln die Kommunen – häufig werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen etwas später.
Delegieren ja – Verantwortung bleibt
Eigentümer können den Winterdienst zwar an Mieter, eine Hausverwaltung oder einen professionellen Räumdienst übertragen. Ganz aus der Pflicht sind sie damit aber nicht. Sie müssen kontrollieren, ob der Winterdienst zuverlässig erledigt wird. Gegenüber den eigenen Mietern haften Eigentümer sogar dann, wenn ein beauftragter Dienstleister seine Arbeit vernachlässigt.
Mieter in der Pflicht – aber nur mit klarer Regelung
Mieter müssen nur dann räumen und streuen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Aushänge im Haus oder bloße Gewohnheiten reichen nicht aus. Kommen Mieter ihrer Pflicht nicht nach und es passiert ein Unfall, können sie schadenersatzpflichtig werden. Eine private Haftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen.
Wann und wie oft geräumt werden muss
Einmaliges Schippen pro Tag genügt meist nicht. Nach Ende eines Schneefalls ist unverzüglich zu räumen, bei anhaltendem Schneefall in angemessenen Abständen mehrfach. Glatteis muss bekämpft werden, sobald dies sinnvoll möglich ist. Allerdings muss nicht nach jedem leichten Neuschnee erneut geräumt werden, wenn der Weg weiterhin sicher begehbar ist.
Breite, Streumittel und Schneehaufen
Üblich ist eine Räumbreite von etwa einem bis 1,50 Metern, damit Fußgänger sicher aneinander vorbeikommen. Erlaubt sind in der Regel Sand, Splitt oder Granulat. Streusalz ist aus Umweltschutzgründen vielerorts verboten, nur in Ausnahmefällen – etwa bei Treppen oder starkem Gefälle – zugelassen. Der Schnee darf nicht auf die Fahrbahn oder in Gullys geschoben werden und keine Sichtbehinderungen verursachen.
Haftung und Bußgelder
Wer seine Räumpflicht verletzt, riskiert Bußgelder – je nach Kommune mehrere Hundert, teils sogar Tausende Euro. Noch teurer kann es werden, wenn ein Passant stürzt: Schmerzensgeld und Schadenersatz können bei schweren oder dauerhaften Verletzungen sehr hohe Summen erreichen. Versicherungen springen meist ein, sofern kein Vorsatz vorliegt.
Auch Fußgänger tragen Verantwortung
Bei winterlichen Verhältnissen müssen sich auch Fußgänger vorsichtig verhalten. Ungeeignetes Schuhwerk oder erkennbar riskantes Verhalten kann zu Mitverschulden führen – im Extremfall sogar dazu, dass kein Schadenersatz gezahlt wird.
Kommunen, Geschäfte und Parkplätze
Wo kein Anlieger zuständig ist, müssen Kommunen wichtige Gehwege streuen. Geschäftsinhaber sind für die Flächen vor ihren Läden verantwortlich. Auf Parkplätzen gilt jedoch: Zwischen Parkbuchten müssen Kunden mit Glätte rechnen – hier besteht nicht immer eine Streupflicht.
Nach dem Winter: Splitt beseitigen
Zum Winterdienst gehört auch der Frühjahrsputz. Sobald nicht mehr mit weiteren Frostperioden zu rechnen ist, müssen Splitt und Sand zusammengefegt und entsorgt werden.
Fazit
Schnee und Eis bringen nicht nur Rutschgefahr, sondern auch rechtliche Pflichten. Wer rechtzeitig räumt, zulässige Streumittel verwendet und kontrolliert, dass der Winterdienst funktioniert, schützt nicht nur andere – sondern auch sich selbst vor hohen Kosten.
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