Informationen für den sicheren Umgang mit Silvesterfeuerwerk
Zum Jahreswechsel gehört das Feuerwerk für viele Menschen zu den Höhepunkten des Abends. Damit die Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar ohne Verletzungen, Brände oder rechtliche Konsequenzen verläuft, bittet das Amt für öffentliche Ordnung um besondere Vorsicht sowie die Einhaltung der geltenden Vorschriften beim Kauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
Verkauf und Abgabe
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist in diesem Jahr von Montag, 29. Dezember, bis Mittwoch, 31. Dezember, erlaubt. Raketen und Böller der Kategorie 2 dürfen ausschließlich an volljährige Personen verkauft und nur von diesen abgebrannt werden. Die Abgabe an Jugendliche ist auch mit schriftlicher Einwilligung der Eltern verboten.
Zugelassene Produkte verwenden
Feuerwerkskörper enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können erhebliche Gefahren verursachen. Es dürfen daher ausschließlich Produkte mit gültiger Zulassung verwendet werden. Seit dem 3. Juli 2017 sind Feuerwerkskörper ohne CE-Kennzeichnung und ohne Zulassungsnummer einer in der EU ansässigen Stelle oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) verboten.
Die Zulassung garantiert keine Ungefährlichkeit, sondern lediglich eine sichere Handhabung bei bestimmungsgemäßer Verwendung. Vom Basteln oder Manipulieren an Feuerwerkskörpern ist dringend abzuraten – insbesondere der Umgang mit Schwarzpulver ist hochgefährlich.
Verbotenes Feuerwerk aus dem Ausland
Feuerwerkskörper aus dem Ausland sind häufig ungeprüft und in Deutschland nicht zugelassen. Die Einfuhr und Verwendung stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoff- und Zollrecht dar und kann mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Bei vorsätzlicher Gefährdung erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Verbotszonen beachten
Das Abbrennen von Feuerwerk ist gesetzlich in unmittelbarer Nähe von lärm- und brandempfindlichen Gebäuden verboten. Dazu zählen unter anderem Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime sowie Reet- und Fachwerkhäuser. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Zusätzlich gilt auch in diesem Jahr ein Mitführ- und Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenstände im Bereich des Cityrings. Diese Regelung dient dem Schutz aller Personen in der Stuttgarter Innenstadt und soll unkontrolliertes Abbrennen mit möglichen Verletzungen verhindern.
Sicherer Umgang mit Feuerwerk
Vor dem Zünden sind die Gebrauchshinweise unbedingt zu beachten. Leere Flaschen eignen sich nicht als Startrampen. Kinder sollten über die Gefahren aufgeklärt und während des Feuerwerks stets beaufsichtigt werden.
Raketen sollten nur von einem sicheren, freien Startplatz aus gezündet werden. Ausreichender Abstand zu Bäumen, Oberleitungen, Tankstellen, Dachvorsprüngen und leicht entzündlichen Gegenständen ist zwingend erforderlich. Fenster, Dachluken sowie Balkon- und Terrassenflächen sollten vorsorglich gesichert werden.
Feuerwerkskörper dürfen niemals in geschlossenen Räumen gezündet werden. Es wird empfohlen, diese mit ausgestrecktem Arm anzuzünden und anschließend sofort Abstand zu nehmen. Blindgänger dürfen nicht erneut gezündet werden. Das Werfen oder Schießen auf Personen ist verboten und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Für Kinder und Jugendliche tragen die Eltern oder Aufsichtspflichtigen die Verantwortung.
Abbrennen nach Neujahr verboten
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern nach dem 1. Januar stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Notfälle und Kontakt
Bei Bränden oder anderen Notsituationen ist der Notruf 112 oder 110 zu wählen.
Weitere Auskünfte erteilt die Gewerbeaufsicht des Amts für Umweltschutz unter der Telefonnummer 0711 / 216-88409.
Fotocredits: Pixabay

