26. Dezember 2023 / Inside-News

Neues Jahr – Neue Regeln

IHK, Stuttgart, Neues Jahr, Neue Regeln, Steuerliche Änderungen

Neues Jahr – Neue Regeln

Steuerliche Änderungen und Entlastungen zum Jahreswechsel 2023/2024

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland hat sich deutlich verschlechtert. Mit dem Wachstumschancengesetz will die Ampel-Koalition Unternehmen steuerlich entlasten. Der Bundesrat, der dem Gesetz noch zustimmen muss, hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Ein Kompromiss ist derzeit noch nicht in Sicht, weshalb die Ergebnisse erst 2024 erwartet werden.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über ausgewählte geplante steuerliche Änderungen durch das Gesetz.

Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz Einkommenssteuer

Die degressive Abschreibung soll für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wiedereingeführt werden. Sie galt bereits befristet zu Zeiten der Corona-Steuerhilfegesetze. Damit können Unternehmen erneut von dem Wahlrecht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens profitieren, die nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) soll auf 1.000 Euro angehoben werden. Zudem soll bei der Bildung eines Sammelpostens die Obergrenze auf 5.000 Euro erhöht und der Verteilungszeitraum von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Die steuerliche Verlustnutzung soll verbessert werden.

Der Zeitraum des Verlustrücktrags wird ausgedehnt auf drei Jahre.

Der Prozentsatz der Mindestbesteuerung für Verlustvorträge soll ebenfalls angehoben werden auf 75 Prozent - befristet auf die Jahre 2024 bis 2027.

Einkommensteuerliche Schwellenwerte sollen angehoben werden, so unter anderem der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro, die inländischen Verpflegungspauschalen auf 16 Euro beziehungsweise 32 Euro und die Abzugsgrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.

Die steuerliche Forschungsförderung soll ausgebaut werden.

Ab 2024 sollen auch Wertminderungen von für begünstigte Forschung und Entwicklung genutzte Wirtschaftsgüter förderfähiger Aufwand sein. Die maximale Bemessungsgrundlage soll dauerhaft auf 12 Millionen Euro erhöht werden. Umsatzsteuer Kleine und mittlere Unternehmen sollen von umsatzsteuerlichen Pflichten entlastet werden.

Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz sollen keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben müssen.

Daneben werden umsatzsteuerliche Grenzen angepasst. So wird die Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten von bisher 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben und der Schwellenwert zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen auf von 1.000 auf 2.000 Euro erhöht.

Rechnungsstellung

Weitreichende Änderungen stehen im Bereich der Rechnungsstellung an, die allerdings erst ab 2025 gelten werden: Dann soll eine E-Rechnungspflicht zwischen inländischen Unternehmen für inländische Umsätze (B2B) eingeführt werden. Übergangsregelungen sind im laufenden Gesetzgebungsverfahren in Planung, doch Unternehmen sollten zeitnah ihre Prozesse umstellen.

Neuerungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Das bereits verabschiedete Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern. Das Gesetz sieht unter anderem eine Optimierung der Mitarbeiterbeteiligung durch Erhöhung des einkommensteuerlichen Freibetrags von 1.440 Euro auf 2.000 Euro vor (§ 3 Nr. 39 EStG).

Weitere Neuerungen

Ab dem 1. Januar 2024 gilt in der Gastronomie wieder der einheitliche Regelsteuersatz von 19 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz, der coronabedingt seit Juli 2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen angerechnet wurde, wird nicht verlängert. Die Abgabe von Getränken war dabei eine Ausnahme.

Die Ampelkoalition hat im Sommer 2023 Eckpunkte für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Steuerlich ist insbesondere die Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen von zehn auf acht Jahre hervorzuheben. Genauere Einzelheiten werden 2024 erwartet.

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