Stuttgart zieht die Notbremse bei Mährobotern: Nachts ist künftig Schluss
In Stuttgart werden Mähroboter künftig nachts aus dem Verkehr gezogen. Mit einer neuen Allgemeinverfügung reagiert die Landeshauptstadt auf den zunehmenden Rückgang von Igeln und anderen Kleintieren in urbanen Grünräumen. Ziel der Maßnahme: Mehr Schutz für Tiere, die vor allem in den Abend- und Nachtstunden unterwegs sind.
Künftig dürfen automatische Rasenmäher im gesamten Stadtgebiet nur noch tagsüber betrieben werden. Bereits eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang müssen die Geräte abgeschaltet werden. Erst eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang am nächsten Morgen dürfen sie wieder starten. Die Regelung tritt unmittelbar nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Hintergrund ist ernst: Besonders Igel geraten immer häufiger in Gefahr, wenn Mähroboter nachts durch Gärten und Grünflächen fahren. Während Menschen die Geräte als praktische Alltagshilfe nutzen, werden sie für Wildtiere zunehmend zum Risiko. Denn Igel suchen in der Dämmerung nach Nahrung und reagieren bei Gefahr instinktiv mit ihrem typischen Einrollen – ein Schutzmechanismus, der gegen natürliche Feinde funktioniert, gegen rotierende Klingen jedoch nicht.
Immer wieder kommt es dadurch zu schweren Verletzungen oder tödlichen Unfällen. Die Stadt setzt mit dem Verbot deshalb bewusst ein Zeichen für mehr Arten- und Tierschutz im urbanen Raum.
Auch ökologisch spielen Igel eine wichtige Rolle. Als natürliche Insektenfresser helfen sie dabei, Schnecken, Larven und andere Kleintiere in Schach zu halten. Gleichzeitig gelten Städte inzwischen als wichtige Rückzugsorte für zahlreiche Tierarten – allerdings nur dann, wenn Gefahrenquellen reduziert werden.
Das Umweltamt betont, dass die Einschränkung ausschließlich die Nachtstunden betrifft. Tagsüber können Mähroboter weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden. Zudem appelliert die Stadt an die Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger, private Gärten tierfreundlicher zu gestalten.
Ausnahmen von der Regelung sind in bestimmten Fällen möglich – etwa auf vollständig geschützten Flächen oder Dachgärten, bei denen keine Gefahr für Tiere besteht. Auch die landwirtschaftliche Nutzung bleibt von der Verfügung unberührt, sofern sie den geltenden fachlichen Standards entspricht.
Fotocredits: Pixabay

