Die schweren Gewitter der vergangenen Tage haben vielerorts deutliche Spuren hinterlassen. Besonders betroffen sind zahlreiche Fahrzeuge, die durch Hagel beschädigt wurden. Doch wer einen Hagelschaden am Auto feststellt, sollte nicht vorschnell handeln. Darauf weist die Prüf- und Sachverständigenorganisation DEKRA hin.
Wichtig ist zunächst die sogenannte Schadenminderungspflicht. Das bedeutet: Fahrzeughalter müssen dafür sorgen, dass sich der Schaden nicht weiter vergrößert. Sind beispielsweise Scheiben durch Hagelkörner beschädigt oder eingeschlagen worden, sollten diese umgehend gegen weitere Niederschläge geschützt werden.
Gleichzeitig warnt DEKRA davor, eigenständig Reparaturen oder Teilinstandsetzungen in Auftrag zu geben. Vor jeder Maßnahme sollte zunächst die Zustimmung der Kfz-Versicherung eingeholt werden. Ohne entsprechende Freigabe kann es passieren, dass die Kosten später nicht übernommen werden.
Versicherte sollten den Hagelschaden möglichst schnell melden und dabei Tag, Uhrzeit sowie Ort des Unwetters angeben. Hilfreich ist zudem eine umfassende Fotodokumentation des Schadens mit dem Smartphone. Anschließend organisiert die Versicherung in der Regel eine Begutachtung durch einen Sachverständigen, der die Schadenhöhe und den weiteren Reparaturweg festlegt.
Wer über eine Teil- oder Vollkaskoversicherung verfügt, ist bei Hagelschäden grundsätzlich abgesichert. Nach der Begutachtung können Betroffene entscheiden, ob sie das Fahrzeug reparieren lassen oder sich die festgestellte Schadenssumme auszahlen lassen möchten.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Manche Versicherungsverträge enthalten eine Werkstattbindung. In diesem Fall muss die Reparatur in einer von der Versicherung vorgegebenen Werkstatt erfolgen. Ohne Werkstattbindung kann die Reparaturwerkstatt frei gewählt werden.
DEKRA empfiehlt außerdem, Fahrzeuge bei angekündigten Gewittern möglichst frühzeitig in Garagen oder andere geschützte Bereiche zu bringen. Das kann nicht nur Ärger, sondern auch erhebliche Reparaturkosten vermeiden.
Wer sein Fahrzeug später verkauft, sollte einen behobenen oder nicht behobenen Hagelschaden zudem offen gegenüber Kaufinteressenten angeben. Vorschäden müssen beim Fahrzeugverkauf transparent kommuniziert werden.
Fotocredits: DEKRA info

