24. Juni 2023 / Familie & Freizeit

Neue Regeln für Verleiher von E‐Scootern

E-Scooter, Verleih, Regeln

Neue Regeln für Verleiher von E‐Scootern

Für die Verleiher von E‐Scootern (E‐Tretrollern) gelten ab September neue Regeln.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt hat das vom Amt für öffentliche Ordnung entwickelte „Sondernutzungskonzept E‐Scooter“ in der Sitzung am Donnerstagabend einstimmig beschlossen. Eine Person fährt auf einem Radweg mit einem E-Scooter. Von der Person sind nur die Füße und Beine zu sehen.

Der Gemeinderat hat für künftiges Sondernutzungskonzept bei E‐Scootern gestimmt. Das Sondernutzungskonzept ersetzt die bisherige freiwillige Selbstverpflichtung der E‐Scooter‐Anbieter, die weiterentwickelt und verbindlicher gestaltet wurde. Zudem müssen die Anbieter künftig eine Sondernutzungsgebühr für je E‐Scooter entrichten. Geplant ist, dass Verleiher von E‐Scootern künftig eine Sondernutzungenerlaubnis benötigen, um in Stuttgart E‐Scooter geschäftsmäßig zum Verleih anbieten zu dürfen. Ziel ist es, dass die 2019 bundesweit eingeführten E‐Scooter die Sicherheit im öffentlichen Straßenraum weniger beeinträchtigen.

Das Konzept beinhaltet daher Regeln, wie E‐Scooter von den Verleihern aufgestellt werden müssen und wie zu vermeiden ist, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern störend abgestellt werden. So sollen insbesondere Fußgängerinnen und Fußgänger und Menschen mit Behinderungen weniger durch falsch abgestellte E‐Scooter beeinträchtigt werden.

No‐Parking Bereiche für E‐Scooter

Bereits jetzt sind in der Stuttgarter Innenstadt für die E‐Scooter Abstellzonen und No‐Parking Bereiche eingerichtet. Dieser Weg soll konsequent weiterentwickelt werden. So hat der Gemeinderat beschlossen, dass weitere Abstellzonen an stark frequentierten Stellen im Stadtgebiet entstehen sollen.

Zudem sollen die Verleiher von den Nutzerinnen und Nutzern Fotos der abgestellten Roller nach dem Abstellvorgang verlangen. Mit dem Sondernutzungskonzept wird die Höchstzahl von 6000 E‐Scootern im Stuttgarter Stadtgebiet weiterhin festgeschrieben, wovon jeder der Anbieter höchstens 100 Fahrzeuge in der Innenstadt aufstellen darf.

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