3. Januar 2025 / Aus den Stadtteilen

Ladeinfrastruktur bei Vereinssportanlagen

Sportvereine sind ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, E‐Ladeinfrastruktur auf dem Vereinsgelände bereitzustellen.

Ladeinfrastruktur bei Vereinssportanlagen
Sportvereine sind ab dem 1. Januar 2025 unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, E‐Ladeinfrastruktur auf dem Vereinsgelände bereitzustellen. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie im untenstehenden Artikel. Auch beim freiwilligen Ausbau der Ladeinfrastruktur unterstützt die Stadt gerne.
     
Die Landeshauptstadt Stuttgart treibt den Ausbau von Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge voran.
Ladeinfrastruktur an Sporteinrichtungen
Je nach individueller Konstellation am Gebäude, den Parkflächen und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Varianten der Ladeinfrastruktur genutzt werden. Gege­benenfalls besteht sogar eine Pflicht zur Installation von Ladeinfrastruktur nach dem Gebäude‐Elektromobilitätsinfrastruktur‐Gesetz, kurz GEIG. Mögliche Konstellationen sind dabei Folgende.
Der Verein ist Grundstücks‐ und Gebäudeeigentümer:
In diesem Fall greift die Pflicht zur Einrichtung eines Ladepunkts ab dem 1. Januar 2025 wenn: Ihrem Gebäude über 20 Stellplätze angrenzen bzw. zugeordnet sind, muss mindestens ein Ladepunkt geschaffen werden (§10 I GEIG). Dabei sieht die gesetzliche Pflicht vor, dass nur der vorgehaltene Ladepunkt errichtet werden muss, also die notwendige Technik hergestellt wird, um eine Ladestation zu errichten. Eine Verpflichtung zur Herstellung einer fertigen Ladestation zum 1. Januar 2025 besteht daher aus rechtlicher Sicht nicht.

Welchen Betreiber Sie für die Installation Ihrer Ladeinfrastruktur bestimmen, können Sie frei wählen. Hilfreich bei der Wahl eines Betriebs ist dabei das Verzeichnis an  Installationsbetrieben der Stuttgart Netze sowie die städtische Liste an gesondert qualifizierten Betrieben, die einen sogenannten  Pre‐Check vor Ort anbieten. 

Die Stadtwerke Stuttgart bieten darüber hinaus ein Standortpartner‐Modell an: Dabei können die Investitionskosten übernommen werden, sofern der Parkplatz öffentlich zugänglich, also nicht nur für Vereinsmitglieder reserviert ist. In diesem Fall ist die Ladeinfrastruktur, analog zu den Ladesäulen am Straßenrand, öffentlich zugänglich und kann von allen zum Laden mit genutzt werden.
Die Stadt ist Grundstücks‐ und Gebäudeeigentümerin:
In diesem Fall kann die Stadt (unter den bereits genannten Voraussetzungen) nach GEIG verpflichtet sein, einen Ladepunkt einzurichten. Die Umsetzung erfolgt dabei durch die Stadtwerke‐Tochter Energiedienste Stuttgart GmbH.

Wenn keine Pflicht zum Einbau der Infrastruktur besteht, prüft die Stadtverwaltung dennoch, ob es eine Möglichkeit zur Versorgung von Stellplätzen mit Ladestrom gibt. Priorität hat dabei aktuell aber die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.
Der Verein ist erbpachtberechtigt und mietet Stellplätze an:
Sofern das Eigentum an Gebäude und Stellplatz auseinanderfällt, besteht keine Pflicht zur Einrichtung von Ladeinfrastruktur nach GEIG. Wenn Sie dennoch an Ladeinfrastruktur interessiert sind, stehen Ihnen verschiedene Wege offen. In jedem Fall ist es notwendig, auf Ihren zuständigen Ansprechpartner der Stadt zuzugehen, um die Nutzung von städtischer Fläche für unter anderem die Leitungsführung zu klären. Dazu ist in der Regel eine Ergänzung des Miet‐ bzw. Pachtvertrags notwen­dig. Abhängig davon, ob die Ladeinfrastruktur nur für Ihre Vereinsmitglieder, oder auch für Dritte zugänglich ist, sind unterschiedliche Modelle denkbar. Grundsätzlich steht Ihnen hier die Wahl des Installationspartners frei. Wenn die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich sein soll, kann auch das Standortpartner‐Modell der Stadtwerke gewählt werden. 

Wenn die Ladeinfrastruktur nur für die Mitglieder genutzt werden soll oder die Park­fläche sogar abgeschrankt ist, können Sie ebenfalls frei einen Installationsbetrieb wählen und auf eigene Kosten eine Lademöglichkeit nach Ihren Bedürfnissen einrichten lassen. 

Unabhängig von der Frage, ob sich das betroffene Grundstück im Eigentum des Vereins oder der Stadt Stuttgart befindet, bedarf es der Einbeziehung des Amtes für Sport und Bewegung.
Förderung
Regelmäßig erscheinen neue Förderprogramme für Ladeinfrastruktur. So gab es im März den letzten Förderaufruf, in dem Ladeinfrastruktur für Vereine gefördert wurde. Es ist absehbar, dass weitere Förderprogramme im jährlichen Rhythmus erscheinen werden.

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